Erste Vereinsstatuten
Unsere 1. Vereinsstatuten befinden sich auch noch heute in unseren Archiven.
Sie wurden im Jahr 2004 von unserem Ehrenobmann Sepp Vogl übersetzt.
Seite 1 | Statuten der Musikgesellschaft | |
Seite 2 | Wirkens für den Verein oder aus anderen wichtigen Gründen einen Beweis von Anerkennung zu zollen sich verpflichtet fühlt. Die Namen sämtlicher Mitglieder werden in das Vereinsbuch eingetragen. § 3 Tätigkeiten des Vereines Der Verein versammelt sich zu Übungen und Aufführungen, überhaupt die Übungen finden regelmäßig wöchentlich einmal statt. Der Verein veranstaltet jährlich für seine unterstützenden Mitglieder mindestens zwei Aufführungen. § 4 Rechte der Mitglieder a) Den Ausübenden: 1. Das Stimmrecht bei Beschlussfassungen in allen vor das Plenium gehörigen Vereinsangelegenheiten. 2. Das Recht die Vereinsleitung zu wählen und in dieselbe gewählt zu werden. 3. Das Recht auf gleichmäßige Beteilung mit Karten zu den Aufführungen des Vereines. b) Den Unterstützenden: Das Recht, den für die unterstützenden Mitglieder veranstalteten Aufführungen, unter dem vom Verein festgestellten Modalitäten beizuwohnen. c) Den Ehrenmitgliedern: Das Recht, des unentgeldlichen Eintrittes zu den Aufführungen des Vereines. | |
Seite 3 | § 5 Verbindlichkeiten der Mitglieder: | |
Seite 4 | sind. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 4 Mitgliedern erforderlich. Diese fassen ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Vereinsleitung versammelt sich über Einladung des Vorstandes. § 8 Wirkungskreis des Vorstandes Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach außen. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse, verteilt die Besorgung einzelner Angelegenheiten an die Mitglieder der Vereinsleitung und gibt die Beschlüsse der Vereinsleitung dem Verein und dessen Versammlung bekannt. Er beruft die Generalversammlung ein. § 9 Wirkungskreis des Musikdirektors Der Musikdirektor leitet die Proben und die Aufführungen. Er entwirft das Programm zu den Aufführungen und legt dasselbe der Vereinsleitung zur Beschlussfassung vor. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Musikdirektor. § 10 Wirkungskreis des Sekretärs Der Sektretär besorgt die schriftlichen Ausarbeitungen, führt das Vereinsbuch und verfasst den Jahresbericht. | |
Seite 5 | § 11 Wirkungskreis des Kassiers Der Kassier übernimmt die einlaufenden Beträge, sorgt für die Regelmäßigkeit der Einzahlungen von Seite der unterstützenden Mitglieder, verteilt die Eintrittskarten und leistet die vom Vorstand und einem Komiteemitglied angewiesenen Zahlungen. Die zu legende Jahresrechnung wird von zwei in der ordentlichen Generalversammlung gewählten Rechnungsprüfern geprüft. § 12 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes: Die Mittel findet der Verein in den Beiträgen der unterstützenden Mitglieder und in den Erträgnissen der Konzerte des Vereines. § 13 Aufbewahrung der dem Verein gehörigen Instrumente und Musikrequisiten Die selben befinden sich in Händen der ausübenden Mitglieder, welche hierfür verantwortlich sind. § 14 Generalversammlung Es findet jährlich eine Generalversammlung statt. Zur Beschlussfassung ist bei der selben die Anwesenheit von zweidrittel der ausübenden Mitglieder erfoderlich. In außerordentlichen Fällen kann der Vorstand auch unter dem Jahre | |
Seite 6 | eine Generalversammlung einberufen. Das Vereinsjahr geht mit dem bürgerlichen Jahre. § 15 Austritt und Ausschließung aus dem Vereine Der Austritt geschieht durch schriftliche Mitteilung beim Vorstand. Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet die Generalversammlung. § 16 Abänderung der Statuten Die selbe gehört vor die Generalversammlung. § 17 Auflösung des Vereins Über die Auflösung des Vereines entscheidet eine zu diesem Zwecke einzuberufende Generalversammlung. Sollte der Verein sich auflösen, so wird das Eigentumsrecht des selben mit einem genauen Inventar bei der Gemeinde hinterlegt, welche auch für die fruchtbringende Anlage einer allfällig vorhandenen Barschaft Sorge zu tragen hätte und geht an eine spätere Zeit sich grändenden Musikverein, der den gleichen namen „Musikgesellschaft in Traunkirchen“ führt und der ebenfalls den im § 1 ausgesprochenen Zweck verfolgt, über. Sollte sich jedoch nach Ablauf von 8 Jahren ein neuer Musik-Verein | |
Seite 7 | nicht gegründet haben, so werden die Instrumente, respektive deren Wertsbeträge und sonstiges Eigentum an diejenigen ausübenden Mitglieder oder dessen Rechtsnachfolger, welche bei der Auflösung dem Vereine noch angehörten, in gleichen Beträgen vertheilt. § 18 Die Beschlussfassung in der Generalversammlung geschieht durch absolute Stimmenmehrheit, bei gleichen Stimmen, durch das Votum des Vorsitzenden. § 19 Die Ausfertigung und Bekanntmachung des Ausschusses sind vom Vorstand des Vereinssusschusses, resp. dessen Stellvertreter und einem Ausschussmitgliedes zu fertigen. § 20 Streitigkeiten in Vereinssachen zwischen Mitgliedern, werden unter Verzichtleistung auf eine Berufung oder den ordentlichen Rechtsweg durch ein Schiedsgericht entschieden. Jede Partei wählt zu diesem Zwecke zwei Schiedsrichter und einen Fünften als Obmann. Traunkirchen, am 10. Juli 1876 Die Vereinsleitung: Joh. Stummer senior Joh. Stummer junior August Höller Leopold Kreuzer Josef Kreuzer Franz Stummer Friedrich Höller | |
Seite 8 | Z: 3466/Präs. Der Bestand dieses Vereines nach Inhalt der vorstehenden Statuten wird im Sinne des §9 des Gesetzes vom 15. November 1867 R.G.Blt. Nr. 134 bescheinigt. Linz am 9. November 1876 Der k.k. Stadthalter Name unbekannt |