Erste Vereinsstatuten

Unsere 1. Vereinsstatuten befinden sich auch noch heute in unseren Archiven.
Sie wurden im Jahr 2004 von unserem Ehrenobmann Sepp Vogl übersetzt.

 

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Statuten der Musikgesellschaft
Traunkirchen

§ 1 Name und Zweck des Vereines
Der Verein nennet sich „Musik Gesellschaft“ und hat die Ausführung von Kammer- und Orchesterwerken zur Erweckung und Ausbildung des Geschmackes für klassische Musik zum Zwecke.

§ 2 Mitglieder des Vereines
Der Verein besteht aus Ausübenden, Unterstützenden und Ehrenmitgliedern.
Wer als „ausübendes“ Mitglied dem Vereine beitreten will, muss auf irgendeinem Instrumente die Fähigkeit besitzen, um einer Instrumental-Regiemstimme bei der Aufführung mitwirken zu können.
Vor der Aufnahme hat sich der Betreffende einer Probe in Gegenwart des Kapellmeisters und zweier Mitglieder des Ausschusses zu unterziehen, welche über seine Aufnahme entscheiden.
Die „unterstützenden“ Mitglieder fördern die Zwecke des Vereines, durch den im Vorhinein zu entrichtenden Jahresbeitrag.
Zu „Ehrenmitgliedern“ ernennt der Verein solche Personen, welche wegen ihres bewährten, gedeihlichen

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Wirkens für den Verein oder aus anderen wichtigen Gründen einen Beweis von Anerkennung zu zollen sich verpflichtet fühlt.
Die Namen sämtlicher Mitglieder werden in das Vereinsbuch eingetragen.

§ 3 Tätigkeiten des Vereines
Der Verein versammelt sich zu Übungen und Aufführungen, überhaupt die Übungen finden regelmäßig wöchentlich einmal statt. Der Verein veranstaltet jährlich für seine unterstützenden Mitglieder mindestens zwei Aufführungen.

§ 4 Rechte der Mitglieder
a) Den Ausübenden:
1. Das Stimmrecht bei Beschlussfassungen in allen vor das Plenium gehörigen Vereinsangelegenheiten.
2. Das Recht die Vereinsleitung zu wählen und in dieselbe gewählt zu werden.
3. Das Recht auf gleichmäßige Beteilung mit Karten zu den Aufführungen des Vereines.

b) Den Unterstützenden: Das Recht, den für die unterstützenden Mitglieder veranstalteten Aufführungen, unter dem vom Verein festgestellten Modalitäten beizuwohnen.

c) Den Ehrenmitgliedern: Das Recht, des unentgeldlichen Eintrittes zu den Aufführungen des Vereines.

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§ 5 Verbindlichkeiten der Mitglieder:
a) Den Ausübenden: Die gewissenhafte Mitwirkung bei den Übungen, bei allen vom Verein ausgehenden Aufführungen und den dazu erfoderlichen Proben.

b) Den Unterstützenden: Die Entrichtung des vorhinein zu erlegenden Jahresbeitrages.

c) Den Ehrenmitgliedern: Diese sind jeder besonderen Verbindlichkeit gegen den Verein enthoben.

§ 6 Vereinsleitung
Die Vereinsleitung besteht aus 6 Mitgliedern, von denen eines mit der Funktion als Vorstand, eines als Musikdirektor, eines als Sekretär, eines als Kassier und zwei als Ausschussmitglieder betraut sind. Vorstandsstellvertreter ist der jeweilige Sekretär.
Die Mitglieder der Vereinsleitung werden in der ordentlichen Generalversammlung aus der Zahl der ausübenden Mitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit auf ein Jahr gewählt, sind nach Ablauf dieser Frist wieder wählbar und der Generalversammlung verantwortlich.

§ 7 Wirkungskreis der Vereinsleitung
Die Vereinsleitung entscheidet in allen Verwaltungsgeschäften mit Ausnahme derjenigen, deren Genehmigung der Generalversammlung vorbehalten.

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sind. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 4 Mitgliedern erforderlich.
Diese fassen ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Vereinsleitung versammelt sich über Einladung des Vorstandes.

§ 8 Wirkungskreis des Vorstandes
Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach außen. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse, verteilt die Besorgung einzelner Angelegenheiten an die Mitglieder der Vereinsleitung und gibt die Beschlüsse der Vereinsleitung dem Verein und dessen Versammlung bekannt.
Er beruft die Generalversammlung ein.

§ 9 Wirkungskreis des Musikdirektors
Der Musikdirektor leitet die Proben und die Aufführungen. Er entwirft das Programm zu den Aufführungen und legt dasselbe der Vereinsleitung zur Beschlussfassung vor. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Musikdirektor.

§ 10 Wirkungskreis des Sekretärs
Der Sektretär besorgt die schriftlichen Ausarbeitungen, führt das Vereinsbuch und verfasst den Jahresbericht.

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§ 11 Wirkungskreis des Kassiers
Der Kassier übernimmt die einlaufenden Beträge, sorgt für die Regelmäßigkeit der Einzahlungen von Seite der unterstützenden Mitglieder, verteilt die Eintrittskarten und leistet die vom Vorstand und einem Komiteemitglied angewiesenen Zahlungen.
Die zu legende Jahresrechnung wird von zwei in der ordentlichen Generalversammlung gewählten Rechnungsprüfern geprüft.

§ 12 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:
Die Mittel findet der Verein in den Beiträgen der unterstützenden Mitglieder und in den Erträgnissen der Konzerte des Vereines.

§ 13 Aufbewahrung der dem Verein gehörigen Instrumente und Musikrequisiten
Die selben befinden sich in Händen der ausübenden Mitglieder, welche hierfür verantwortlich sind.

§ 14 Generalversammlung
Es findet jährlich eine Generalversammlung statt. Zur Beschlussfassung ist bei der selben die Anwesenheit von zweidrittel der ausübenden Mitglieder erfoderlich. In außerordentlichen Fällen kann der Vorstand auch unter dem Jahre

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eine Generalversammlung einberufen.
Das Vereinsjahr geht mit dem bürgerlichen Jahre.

§ 15 Austritt und Ausschließung aus dem Vereine
Der Austritt geschieht durch schriftliche Mitteilung beim Vorstand.
Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet die Generalversammlung.

§ 16 Abänderung der Statuten
Die selbe gehört vor die Generalversammlung.

§ 17 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereines entscheidet eine zu diesem Zwecke einzuberufende Generalversammlung. Sollte der Verein sich auflösen, so wird das Eigentumsrecht des selben mit einem genauen Inventar bei der Gemeinde hinterlegt, welche auch für die fruchtbringende Anlage einer allfällig vorhandenen Barschaft Sorge zu tragen hätte und geht an eine spätere Zeit sich grändenden Musikverein, der den gleichen namen „Musikgesellschaft in Traunkirchen“ führt und der ebenfalls den im § 1 ausgesprochenen Zweck verfolgt, über.
Sollte sich jedoch nach Ablauf von 8 Jahren ein neuer Musik-Verein
 

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nicht gegründet haben, so werden die Instrumente, respektive deren Wertsbeträge und sonstiges Eigentum an diejenigen ausübenden Mitglieder oder dessen Rechtsnachfolger, welche bei der Auflösung dem Vereine noch angehörten, in gleichen Beträgen vertheilt.

§ 18
Die Beschlussfassung in der Generalversammlung geschieht durch absolute Stimmenmehrheit, bei gleichen Stimmen, durch das Votum des Vorsitzenden.

§ 19
Die Ausfertigung und Bekanntmachung des Ausschusses sind vom Vorstand des Vereinssusschusses, resp. dessen Stellvertreter und einem Ausschussmitgliedes zu fertigen.

§ 20
Streitigkeiten in Vereinssachen zwischen Mitgliedern, werden unter Verzichtleistung auf eine Berufung oder den ordentlichen Rechtsweg durch ein Schiedsgericht entschieden. Jede Partei wählt zu diesem Zwecke zwei Schiedsrichter und einen Fünften als Obmann.

Traunkirchen, am 10. Juli 1876

Die Vereinsleitung:
Joh. Stummer senior
Joh. Stummer junior
August Höller
Leopold Kreuzer
Josef Kreuzer
Franz Stummer
Friedrich Höller

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Z: 3466/Präs.

Der Bestand dieses Vereines nach Inhalt der vorstehenden Statuten wird im Sinne des §9 des Gesetzes vom 15. November 1867 R.G.Blt. Nr. 134 bescheinigt.

Linz am 9. November 1876
Der k.k. Stadthalter

Name unbekannt